Satzung

SATZUNG
des Judo-Club Lüdinghausen e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „Judo-Club Lüdinghausen eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Lüdinghausen.

§ 2
Zweck und Tätigkeit

Der JC LH e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Judosports im Sinne des Amateursportgedankens und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Wirtschaftliche sowie parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar zur Förderung des Sports, zu verwenden.

§ 3
Organe des Vereins

Die Organe des Judo-Club Lüdinghausen e.V. sind:

1)     1. Vorsitzender
2)     2. Vorsitzender
3)     3. Vorsitzender
4)     Geschäftsführer
5)     Kassierer
6)     Schriftführer
7)     Pressewart
8)     Frauenwartin
9)     Jugendwart
10)   Sozialwart
11)   Gerätewart
12)   Trainer
13)   Jugendwart

Vorstand im Sinne des § 6 sind die unter 1, 2, 3 und 4 aufgeführten Personen. Zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinschaftlich vertreten.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, zur Förderung und zum Aufbau des Vereins beizutragen. Jedoch kann vom Vorstand solchen Personen die Mitgliedschaft verweigert werden, die durch ihren Ruf oder ihr Verhalten das Ansehen des Judosports herabsetzen könnten.

§ 5
Mitgliederversammlung

In jedem Jahr findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung wird in den durch die Satzung bestimmten Fällen (§§ 7 und 11), sowie dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladungen zu der Versammlung erfolgen schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 6
Wahlen

Die unter § 3, Ziffer 1 – 13 aufgeführten Personen werden während der ordentlichen Jahreshauptversammlung in einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern in einer Person ist unzulässig. Die Bestellung als Vorstand wird mit dem ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats wirksam. Fällt aus einem triftigen Grund eine Person im Organ des Vereins aus, so ist der engere Vorstand berechtigt, einen Nachfolger einzusetzen.

§ 7
Beschlüsse

1. Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und des Schriftführers beurkundet. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse jeder Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen müssen mit 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Auflösung
Nur eine eigens dazu einberufene Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist die Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Sportamt der Stadt Lüdinghausen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu. Zu Liquidatoren werden von der Versammlung drei Mitglieder gewählt.

§ 8
Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die verpflichtet sind, die Buchführung des Kassierers zu überwachen, die Kassenbelege und den Kassenbericht zu überprüfen und in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist 8 Tage vorher über den Vorstand anzumelden.

§ 9
Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge

Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Beiträge sind monatlich im voraus zu entrichten.

§ 10
Austritt

Ein Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung wird wirksam, wenn dem Verein innerhalb von 4 Wochen vor den genannten Terminen die Austrittserklärung schriftlich (per Einschreiben) vorliegt.

§ 11
Ausschluß

Mitglieder, die durch unsportliches Benehmen das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Erhebt das Mitglied, nachdem es von seinem Ausschluß Kenntnis erhalten hat, binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlichen Einspruch, wird hierüber durch Beschluß einer Mitgliederversammlung entschieden.

§ 12
Schlußbestimmungen

Die vorstehende Satzung ist die zur Zeit gültige Satzung. Die Änderungen lt. Mitgliederversammlungen vom 12.03.79, 14.04.80 und 05.10.81 sind enthalten.

Der Vorstand
Judo-Club Lüdinghausen e.V.
Postfach 234
4710 Lüdinghausen